Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG eingeführt, wonach z. B. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen Vereins bis zur Höhe von 500 € im Jahr steuerfrei bleiben (vgl. 12/2007). (weiterlesen…)