Zum Inhalt springen


Mandanteninformationssystem - Heidelore Großmann-Schwarz


15. Mai 2008

Schwarzarbeit – Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigten, müssen 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen.

Nach §25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrens, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren dagegen erst dreißig Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. (weiterlesen…)