In der Praxis sind Aerobictrainer(innen) häufig in mehreren Fitness-Studios selbstständig tätig. Für diesen Personenkreis ist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts hinzuweisen.
Nach §2 SGB VI unterliegen selbstständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Rentenversicherungspflicht. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Auftraggeber. (weiterlesen…)