Nach §3 der Betriebsprüfungsordnung (BpD 2D00) werden der Betriebsprüfung unterliegende Steuerpflichtige in die Größenklassen “Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe” eingeteilt. Die Einteilung hat Auswirkung auf den Prüfungsumfang. Die Größenmerkmele und die Abgrenzungsmerkmale für die wesentlichen Betriebsarten sind in der Tabelle dargestellt.
Zeitlicher Umfang der Prüfung
Die Finanzbehörden bestimmen den Umfang der Prüfung nach § 4 BpO nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitreum an den vorhergehenden Prütungszeitraum anschließen, d.h. es soll eine lückenlose Prüfung erfolgen. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungezeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume erfassen. Als Gründe für eine Erweiterung des Prüfungszeitraums kommen nicht unerhebliche Änderungen der Besteuerungsgrundlagen und der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit in Betracht.