Mit der Einstellung des ersten Beschäftigten (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, Auszubildende, 400 € Kräfte) unterliegt ein Betrieb der Meldepflicht und benötigt eine Betriebsnummer (§ 5 DEÜV).
Mit der Einstellung des ersten Beschäftigten (sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, Auszubildende, 400 € Kräfte) unterliegt ein Betrieb der Meldepflicht und benötigt eine Betriebsnummer (§ 5 DEÜV).