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Mandanteninformationssystem - Heidelore Großmann-Schwarz


Einnahmenüberschussrechnung: Wahlrecht besteht bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung

Wenn Sie nach den Vorschriften des Handelsrechts nicht buchführungspflichtig sind und ihr Betrieb bestimmte steuerliche Grenzwerte nicht überschreitet, können Sie Ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sogenannte Einnahmenüberschussrechnung) ermitteln.

Beide Gewinnermittlungsarten sind grundsätzlich gleichwertig. Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass das Recht zur Wahl der Einnahmenüberschussrechnung nur zu Beginn eines Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat dagegen – und abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass Sie dieses Wahlrecht nicht bereits bei Einrichtung der Buchführung oder Aufstellung der Eröffnungsbilanz ausüben müssen, sondern bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung haben. Es entfällt also erst mit Erstellung des Abschlusses. Hinweis: Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung hat Vor- und Nachteile gegenüber dem Betriebsvermögensvergleich. Sind Sie handels- und steuerrechtlich nicht zur Führung von Büchern verpflichtet, sollten Sie in einem Gespräch mit Ihrem Steuerberater erörtern, welche der beiden Gewinnermittlungsarten für Sie vorteilhafter ist.

Quelle: BFH, Urt. v. 19.03.2009 – IV R 57/07
Fundstelle: www.drsp.net
Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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Info:
Einnahmenüberschussrechnung: Wahlrecht besteht bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ist Beitrag Nr. 44
Autor:
admin am 14. August 2009 um 16:37
Kategorie:
Einkommensteuer, Freiberufler, Unternemer
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