Mit dem Jahressteuergesetz 2007 neu eingeführt wurde die Möglichkeit der pauschalen Steuerabgeltung für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich erbracht werden und für Geschenke in Form von Sachzuwendungen (vgl auch 6/2007 und 8/2007).
Dem zuwendenden Steuerpflichtigen wird es hiernach ermöglicht, die Einkommenateuer mit einem Steuersatz von 30% pauschal zu übernehmen und abzuführen.
Mit der Abführung der Pauschalsteuer ist die steuerliche Erfassung heim Zuwendungsempfänger abgegolten.
Zu dieser gesetzlichen Regelung ist aktuell ein weiteres, sehr ausführliches Anwendungsschreiben ergangen. Nachstehend wird nur auf wesentlich erscheinende Punkte dieses Schreibens hingewiesen.
- Das Wahlrecht zur Steuerpauschalierung kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen (unter Berücksichtigung von Höchstbeträgen) ausgeübt werden.
- Es ist jedech zulässig, die Regelung für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer gesondert anzuwenden.
- Die Entscheidung zur Anwendung kann nicht zurückgenommen werden.
- Das Wahlrecht muss bei Zuwendungen an Dritte spätestens in der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung ausgeübt werden. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer muss die Entscheidung spätestens bis zum 28. Eebruar des Folgejahres (Termin für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung) getroffen werden.
Übergangsregelung:
Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.2008 enden, kann das Wahlrecht abweichend von diesen Zeipunkten noch ausgeübt werden. - Sachzuwendungen bis zu 10 EUR Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gelten als Streuwerbeartikel und sind daher nicht zu berücksichtigen.
- Die Zuwendungen sind mit dem Bruttobetrag (einschlieBlich Umsatzsteuer) zu bewerten.
- Die im VlP-Logenerlass enthaltenen Regelungen zur Übernahme der Besteuerung (vgl. TZ 16 und 18 des BdF-Schreibens vom 22.08.2005 BStBl 2005 Teil 1 S. 845) sind ab dem 1.1.2007 nicht mehr anzuwenden. Es gelten die Vorschriften des § 37b EStG.
- Die Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung selbst als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.