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	<title>Mandanteninformationssystem</title>
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	<description>Heidelore Großmann-Schwarz</description>
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		<title>Define: EBITA</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Sep 2009 09:57:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>

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		<description><![CDATA[ 	EBITDA steht für &#8220;Earnings before interests, taxes, depreciation and amortization&#8221; und ist die absolute Ertragskennzahl eines Unternehmens. Der Begriff bezeichnet das Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte.
Das EBITDA ist eine international weitverbreitete und eine der aussagekräftigsten Erfolgskennzahlen um die operative Ertragskraft einer Gesellschaft zu beurteilen. Die Bilanzkennzahl ermöglicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> 	<strong>EBITDA</strong> steht für &#8220;Earnings before interests, taxes, depreciation and amortization&#8221; und ist die absolute Ertragskennzahl eines Unternehmens. Der Begriff bezeichnet das Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte.</p>
<p>Das <strong>EBITDA</strong> ist eine international weitverbreitete und eine der aussagekräftigsten Erfolgskennzahlen um die operative Ertragskraft einer Gesellschaft zu beurteilen. Die Bilanzkennzahl ermöglicht Vergleiche bei der operativen Ertragskraft von Gesellschaften, die international betrachtet, unter verschiedenen Gesetzgebungen bilanzieren.</p>
<p>Aus diesem Grund ist der Vergleich der operativen Ertragskraft ist im Gegensatz zum Vergleich auf Basis des ausgewiesenen Jahresüberschuß aussagekräftiger. Dabei wird das Betriebsergebnis, das mit dem Jahresüberschuss nicht identisch ist, um bestimmte Faktoren bereinigt.</p>
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		<title>Privatärztliche Verrechnungsstelle: Wann gilt Zahlung als Betriebseinnahme?</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Aug 2009 14:39:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler]]></category>

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		<description><![CDATA[ 	Leidet auch Ihre Praxis unter den Folgen der Budgetierung im Gesundheitswesen oder drohen Ihnen gar Zahlungsschwierigkeiten? Dann besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich Mittel von Ihrer Privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS) zu beschaffen. Aber wie wird diese Zahlung einkommensteuerlich behandelt?
Mit dieser Rechtsfrage hat sich jüngst der Bundesfinanzhof beschäftigt und seiner Entscheidung folgende Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt:

Schließen Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> 	Leidet auch Ihre Praxis unter den Folgen der Budgetierung im Gesundheitswesen oder drohen Ihnen gar Zahlungsschwierigkeiten? Dann besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich Mittel von Ihrer Privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS) zu beschaffen. Aber wie wird diese Zahlung einkommensteuerlich behandelt?<span id="more-46"></span></p>
<p>Mit dieser Rechtsfrage hat sich jüngst der Bundesfinanzhof beschäftigt und seiner Entscheidung folgende Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt:</p>
<ul>
<li>Schließen Sie mit der PVS einen Vertrag ab, der Angaben zur Darlehenshöhe, zur Tilgung, zu dessen Verzinsung und zur Sicherheitengestellung enthält, dann liegt ein Darlehen vor, das nicht als Betriebseinnahme zu erfassen ist.</li>
<li>Wird jedoch eine Zahlung ohne konkrete Vereinbarung vorgenommen, darf das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich um Honorarvorschüsse handelt, die mit Auszahlung als Betriebseinnahme zu erfassen sind.</li>
</ul>
<p>Bitte lassen Sie etwaige Verträge vorab von Ihrem steuerlichen Berater prüfen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.</p>
<p>Hinweis: Privatärztliche Honorare, die ein Arzt durch die PVS einziehen lässt, sind ihm bereits mit Eingang bei der PVS zugeflossen.</p>
<blockquote><p>Quelle: BFH, Urt. v. 02.02.2009 &#8211; VIII B 206/08<br />
Fundstelle: www.drsp.net<br />
Information für: Freiberufler<br />
zum Thema: Einkommensteuer</p></blockquote>
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		<title>Einnahmenüberschussrechnung: Wahlrecht besteht bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung</title>
		<link>http://www.info.stb-hgs.de/?p=44</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Aug 2009 14:37:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler]]></category>
		<category><![CDATA[Unternemer]]></category>

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		<description><![CDATA[ 	Wenn Sie nach den Vorschriften des Handelsrechts nicht buchführungspflichtig sind und ihr Betrieb bestimmte steuerliche Grenzwerte nicht überschreitet, können Sie Ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sogenannte Einnahmenüberschussrechnung) ermitteln. 
Beide Gewinnermittlungsarten sind grundsätzlich gleichwertig. Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass das Recht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> 	Wenn Sie nach den Vorschriften des Handelsrechts nicht buchführungspflichtig sind und ihr Betrieb bestimmte steuerliche Grenzwerte nicht überschreitet, können Sie Ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sogenannte Einnahmenüberschussrechnung) ermitteln. <span id="more-44"></span></p>
<p>Beide Gewinnermittlungsarten sind grundsätzlich gleichwertig. Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass das Recht zur Wahl der Einnahmenüberschussrechnung nur zu Beginn eines Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat dagegen &#8211; und abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung &#8211; entschieden, dass Sie dieses Wahlrecht nicht bereits bei Einrichtung der Buchführung oder Aufstellung der Eröffnungsbilanz ausüben müssen, sondern bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung haben. Es entfällt also erst mit Erstellung des Abschlusses. Hinweis: Die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung hat Vor- und Nachteile gegenüber dem Betriebsvermögensvergleich. Sind Sie handels- und steuerrechtlich nicht zur Führung von Büchern verpflichtet, sollten Sie in einem Gespräch mit Ihrem Steuerberater erörtern, welche der beiden Gewinnermittlungsarten für Sie vorteilhafter ist.</p>
<blockquote><p>Quelle: BFH, Urt. v. 19.03.2009 &#8211; IV R 57/07<br />
Fundstelle: www.drsp.net<br />
Information für: Unternehmer, Freiberufler<br />
zum Thema: Einkommensteuer</p></blockquote>
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		<item>
		<title>Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung: Steuervergünstigungen für Normalbürger</title>
		<link>http://www.info.stb-hgs.de/?p=41</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Aug 2009 14:31:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[ 	Mit Zustimmung des Bundesrats vom 10.07.2009 hat der Bundestag das &#8220;Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung&#8221; beschlossen. Neben der vom Bundesverfassungsgericht verlangten stärkeren steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber auch Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung vorgenommen.
In Kraft treten soll das Gesetz zum 01.01.2010. Es bringt folgende wichtige Änderungen mit
sich:
Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben: Ab 2010 können [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> 	Mit Zustimmung des Bundesrats vom 10.07.2009 hat der Bundestag das &#8220;Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung&#8221; beschlossen. Neben der vom Bundesverfassungsgericht verlangten stärkeren steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber auch Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung vorgenommen.<span id="more-41"></span></p>
<p>In Kraft treten soll das Gesetz zum 01.01.2010. Es bringt folgende wichtige Änderungen mit<br />
sich:</p>
<p>Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben: Ab 2010 können grundsätzlich alle Kranken und<br />
Pflegeversicherungsbeiträge, die ein der gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern, steuerliche Berücksichtigung finden. Erstmalig sind auch Beiträge des eingetragenen Lebenspartners und für Kinder, die bei ihren Eltern privat mitversichert sind, vollständig absetzbar.<br />
Aufwendungen für die Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung können unter Einbeziehung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR in Abzug gebracht werden. Vorrangig steht das Abzugsvolumen für die Beiträge zur Basiskrankenund<br />
Pflegeversicherung zur Verfügung. Die übrigen Versicherungsbeiträge werden daher nur berücksichtigt, soweit das Abzugsvolumen noch nicht aufgebraucht ist. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bleiben auch bei Überschreitung des Höchstbetrags voll abziehbar.</p>
<p>Einkommensgrenzen werden an den Grundfreibetrag angepasst: Die Schädlichkeitsgrenze für Einkünfte und Bezüge wird bei volljährigen Kindern und bei Unterhaltsempfängern von derzeit 7.680 EUR ab dem Jahr 2010 auf 8.004 EUR angehoben. Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke: Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird auf 3 Mio. EUR erhöht. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 beginnen, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden. Verlustabzug bei Körperschaften: Das Gesetz enthält eine auf zwei Jahre befristete Sanierungsklausel für Unternehmen. Bei der Übernahme eines anderen Unternehmens<br />
können dessen Verlustvorträge steuerlich genutzt werden. Allerdings muss der Erwerb darauf gerichtet sein, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Erforderlich hierfür ist die Erhaltung der Arbeitsplätze, der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze<br />
oder die Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen bzw. Erlass von Verbindlichkeiten. Dabei ist es ausreichend, eines dieser Merkmale zu erfüllen. Die Regelung findet für Beteiligungserwerbe zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009  Anwendung. Befristete Ausweitung der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer: Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird mit Wirkung ab dem 01.07.2009<br />
bundeseinheitlich für alle Unternehmen auf 500.000 EUR erhöht. Sie gilt jedoch nur befristet bis zum 31.12.2011.</p>
<blockquote><p>Quelle: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung<br />
BVerfG, Beschl. v. 13.02.2008 &#8211; 2 BVL 1/06<br />
Fundstelle: www.drsp.net<br />
Information für: alle, Unternehmer, Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
zum Thema:</p></blockquote>
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		<title>Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (§ 37b EStG)</title>
		<link>http://www.info.stb-hgs.de/?p=30</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jun 2008 11:40:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschalierung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachzuwendungen]]></category>

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		<description><![CDATA[ 	Mit dem Jahressteuergesetz 2007 neu eingeführt wurde die Möglichkeit der pauschalen Steuerabgeltung für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich erbracht werden und für Geschenke in Form von Sachzuwendungen (vgl auch 6/2007 und 8/2007).
Dem zuwendenden Steuerpflichtigen wird es hiernach ermöglicht, die Einkommenateuer mit einem Steuersatz von 30% pauschal zu übernehmen und abzuführen.
Mit der Abführung der Pauschalsteuer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> 	Mit dem Jahressteuergesetz 2007 neu eingeführt wurde die Möglichkeit der pauschalen Steuerabgeltung für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich erbracht werden und für Geschenke in Form von Sachzuwendungen (vgl auch 6/2007 und 8/2007).<span id="more-30"></span></p>
<p>Dem zuwendenden Steuerpflichtigen wird es hiernach ermöglicht, die Einkommenateuer mit einem Steuersatz von 30% pauschal zu übernehmen und abzuführen.<br />
Mit der Abführung der Pauschalsteuer ist die steuerliche Erfassung heim Zuwendungsempfänger abgegolten.</p>
<p>Zu dieser gesetzlichen Regelung ist aktuell ein weiteres, sehr ausführliches Anwendungsschreiben ergangen. Nachstehend wird nur auf wesentlich erscheinende Punkte dieses Schreibens hingewiesen.</p>
<ol>
<li>Das Wahlrecht zur Steuerpauschalierung kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen (unter Berücksichtigung von Höchstbeträgen) ausgeübt werden.</li>
<li>Es ist jedech zulässig, die Regelung für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer gesondert anzuwenden.</li>
<li>Die Entscheidung zur Anwendung kann nicht zurückgenommen werden.</li>
<li>Das Wahlrecht muss bei Zuwendungen an Dritte spätestens in der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung ausgeübt werden. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer muss die Entscheidung spätestens bis zum 28. Eebruar des Folgejahres (Termin für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung) getroffen werden.<br />
<span style="text-decoration: underline;">Übergangsregelung:<br />
</span>Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.2008 enden, kann das Wahlrecht abweichend von diesen Zeipunkten noch ausgeübt werden.</li>
<li>Sachzuwendungen bis zu 10 EUR Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gelten als Streuwerbeartikel und sind daher nicht zu berücksichtigen.</li>
<li>Die Zuwendungen sind mit dem Bruttobetrag (einschlieBlich Umsatzsteuer) zu bewerten.</li>
<li>Die im VlP-Logenerlass enthaltenen Regelungen zur Übernahme der Besteuerung (vgl. TZ 16 und 18 des BdF-Schreibens vom 22.08.2005  BStBl 2005 Teil 1 S. 845) sind ab dem 1.1.2007 nicht mehr anzuwenden. Es gelten die Vorschriften des § 37b EStG.</li>
<li>Die Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung selbst als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.</li>
</ol>
<address>BMF-Schreiben vom 29.4.2008 -IV B 2 - S 2297-b/07/001, DOK 2008/0210802 (DStR 2008 S. 972)</address>
<p> </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer</title>
		<link>http://www.info.stb-hgs.de/?p=29</link>
		<comments>http://www.info.stb-hgs.de/?p=29#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Jun 2008 11:15:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Fitnesstrainer]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[ 	In der Praxis sind Aerobictrainer(innen) häufig in mehreren Fitness-Studios selbstständig tätig. Für diesen Personenkreis ist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts hinzuweisen.
Nach §2 SGB VI unterliegen selbstständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Rentenversicherungspflicht. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Auftraggeber.
Nach den Ausführungen des Gerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> 	In der Praxis sind <strong>Aerobictrainer(innen)</strong> häufig in mehreren Fitness-Studios selbstständig tätig. Für diesen Personenkreis ist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts hinzuweisen.</p>
<p>Nach §2 SGB VI unterliegen <strong>selbstständige Lehrer und Erzieher</strong>, die im Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, <strong>der Rentenversicherungspflicht</strong>. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Auftraggeber.<span id="more-29"></span></p>
<p>Nach den Ausführungen des Gerichts bestehen gegen die Anordnung der Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch genügt die Tätigkeit einer Aerobictrainerin den Anforderungen des in langer Tradition entwickelten sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Lehrers schon deshalb, weil sie darauf gerichtet ist, den Kunden bzw. Teilnehmern ihrer Kurse spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Training sämtlicher Muskelgruppen und zur Verbesserung ihrer Bewegungsabläufe zu vermitteln. Die individuelle Arbeit mit den Kunden spiegelt wesentliche Elemente einer Lehrertätigkeit wieder.</p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Hinweis:<br />
</span></em>Schon nach einem früheren Urteil (Spanischlehrerin auf der Basis von Honorarverträgen) greift die Rentenversicherungspflicht auch, wenn der Lehrer für mehrere Auffraggeber tätig ist.</p>
<address>BSG-Urteil vom 27.9.2007 &#8211; B-12-R-12/06 R (DStR 2008 S. 461)<br />
BSG-Urteil vom 5.7.2006 &#8211; B 12 RA 4/05 R (DStR 2007 S. 489)</address>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sozialversicherung &#8211; Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung</title>
		<link>http://www.info.stb-hgs.de/?p=28</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jun 2008 11:04:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Erhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[ 	Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) soll der bestehende Weiterentwicklungsbedarf in der Pflegeversicherung geregelt werden. Die Finanzierung der schrittweisen Erhöhung der Leistungen (u. a. schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen, des Pflegegelds etc.) erfolgt durch eine Erhöhung der Beiträge.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird ab 1. Juli 2008 um 0,25 % von bisher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> 	Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) soll der bestehende Weiterentwicklungsbedarf in der Pflegeversicherung geregelt werden. Die Finanzierung der schrittweisen Erhöhung der Leistungen (u. a. schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen, des Pflegegelds etc.) erfolgt durch eine Erhöhung der Beiträge.<span id="more-28"></span></p>
<p>Der<strong> Beitragssatz zur Pflegeversicherung</strong> wird ab <strong>1. Juli 2008</strong> um 0,25 % von bisher 1,70 % auf <strong>1,95 % </strong>(bei Kinderlosen von bisher 1,95 % auf 2,20 %) <strong>erhöht</strong>.</p>
<address>Bundesmintsterium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 14.3.2008</address>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuerliche Außenprüfung &#8211; Einordnung in Größenklassen</title>
		<link>http://www.info.stb-hgs.de/?p=27</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Jun 2008 10:00:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Außenprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Größenklassen]]></category>

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		<description><![CDATA[ 	Nach §3 der Betriebsprüfungsordnung (BpD 2D00) werden der Betriebsprüfung unterliegende Steuerpflichtige in die Größenklassen &#8220;Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe&#8221; eingeteilt. Die Einteilung hat Auswirkung auf den Prüfungsumfang. Die Größenmerkmele und die Abgrenzungsmerkmale für die wesentlichen Betriebsarten sind in der Tabelle dargestellt.
Zeitlicher Umfang der Prüfung
Die Finanzbehörden bestimmen den Umfang der Prüfung nach § 4 BpO [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> 	Nach §3 der Betriebsprüfungsordnung (BpD 2D00) werden der Betriebsprüfung unterliegende Steuerpflichtige in die Größenklassen &#8220;Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe&#8221; eingeteilt. Die Einteilung hat Auswirkung auf den Prüfungsumfang. Die Größenmerkmele und die Abgrenzungsmerkmale für die wesentlichen Betriebsarten sind in der Tabelle dargestellt.</p>
<p><em>Zeitlicher Umfang der Prüfung</em></p>
<p>Die Finanzbehörden bestimmen den Umfang der Prüfung nach § 4 BpO nach pflichtgemäßem Ermessen.</p>
<p>Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitreum an den vorhergehenden Prütungszeitraum anschließen, d.h. es soll eine lückenlose Prüfung erfolgen. Bei anderen Betrieben  soll der Prüfungezeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende  Besteuerungszeiträume erfassen. Als Gründe für eine Erweiterung des Prüfungszeitraums kommen nicht unerhebliche Änderungen der Besteuerungsgrundlagen und der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit in Betracht.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuertermine im Juni 2008</title>
		<link>http://www.info.stb-hgs.de/?p=10</link>
		<comments>http://www.info.stb-hgs.de/?p=10#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 Jun 2008 22:00:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertermin]]></category>

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		<description><![CDATA[ 	Fälligkeit 10.06.2008
Ende Zahlungsschonfrist 13.06.

Lohnsteuer (monatlich)
Umsatzsteuer (montlich)
Einkommensteuer (¼-jährliche Vorauszahlung)
Körperschaftsteuer  (¼-jährliche Vorauszahlung)

Zahlungen mit/per

Überweisung (Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist
Scheck (Eingang 3 Tage vor Fälligkeit)
Bargeld (Eingang am Tag der Fälligkeit)

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> 	<strong>Fälligkeit 10.06.2008<br />
Ende Zahlungsschonfrist 13.06.</strong></p>
<ul>
<li>Lohnsteuer (monatlich)</li>
<li>Umsatzsteuer (montlich)</li>
<li>Einkommensteuer (¼-jährliche Vorauszahlung)</li>
<li>Körperschaftsteuer  (¼-jährliche Vorauszahlung)</li>
</ul>
<p><strong>Zahlungen mit/per</strong></p>
<ul>
<li>Überweisung (Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist</li>
<li>Scheck (Eingang 3 Tage <span style="text-decoration: underline;">vor</span> Fälligkeit)</li>
<li>Bargeld (Eingang am Tag der Fälligkeit)</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorsteuerabzug bei Grundstücksgemeinschaften</title>
		<link>http://www.info.stb-hgs.de/?p=9</link>
		<comments>http://www.info.stb-hgs.de/?p=9#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 14 May 2008 22:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstücksgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungslegung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[ 	Im Rahmen von Umsatzsteuerprüfungen durch die Finanzämter kommt es häufig zu Beanstandungen und zur Nichtanerkennung von geltend gemachten Vorsteuern, wenn der Rechnungsadressat nicht mit dem Leistungsempfänger übereinstimmt. Dies kann zur Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen führen, was bei einer Vielzahl von Rechnungen (z. B. bei Neubauten oder umfangreichen Sanierungen) mit hohem Aufwand verbunden ist.
Zu dieser Problematik [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> 	<a href="Keine"></a>Im Rahmen von Umsatzsteuerprüfungen durch die Finanzämter kommt es häufig zu Beanstandungen und zur Nichtanerkennung von geltend gemachten Vorsteuern, wenn der Rechnungsadressat nicht mit dem Leistungsempfänger übereinstimmt. Dies kann zur Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen führen, was bei einer Vielzahl von Rechnungen (z. B. bei Neubauten oder umfangreichen Sanierungen) mit hohem Aufwand verbunden ist.<span id="more-9"></span></p>
<p>Zu dieser Problematik hat ein Finanzgericht unter Berufung auf die EuGH-Rechtssprechung eine andere Auffassung vertreten. In einem Streitfall hatte eine Grundstücksgemeinschaft (Gemeinschafter A und B) Vorsteuer aus Rechnungen für Bauleistungen geltend gemacht. Bauherr, Auftraggeber und Rechnungsadressat war jedoch (nur) der Gemeinschafter A. Gleichwohl hat das Finanzgericht den Vorsteuerabzug anerkannt:</p>
<p><a href="Keine"></a>
<div class="myinlinepictureleft" style="width:300px">
<div class="myinlineborder"  style="width:300px"><img class="myinlinepictureimg" src="http://www.info.stb-hgs.de/wp-content/myfotos/allgem/grundstucksgem.jpg" alt="" title="" width="300" height="209"  /></div>
</div>
<p> &#8220;Eine Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug für Bauleistungen auf dem in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Grundstück auch dann zu, wenn im Außenverhältnis nur einer der beiden Gemeinschafter als Auftrageber und Bauherr aufgetreten ist, auf Grund der Umstände aber hinreichend deutlich wird, dass Leistungsempfänger die Grundstücksgemeinschaft sein sollte, und nur diese die StPfl.-Eigenschaft besitzt. Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug reicht es in diesem Fall aus, wenn die Rechnung nur an einen der beiden Gemeinschafter adressiert ist, diese jedoch einen Bezug zum Grundstück aufweist und die Gefahr der Steuerhinterziehung oder des Missbrauchs ausgeschlossen ist.&#8221;</p>
<blockquote><address><span style="text-decoration: underline;">Hinweis:</span><br />
Da gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, empfiehlt sich bis zur höchstrichterlichen Klärung weiterhin sorgfältig auf die &#8220;richtige&#8221; Rechnungsstellung (Grundstücksgemeinschaft als Auftraggeber und Rechnungsadressat) zu achten.</address>
</blockquote>
<address>FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.12.2007 &#8211; 5 K 1821/05 C; Rev. eingelegt, AZ. BFH: XI R 14/08 (EFG 2008 S. 572)</address>
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