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Mandanteninformationssystem - Heidelore Großmann-Schwarz


14. August 2009

Einnahmenüberschussrechnung: Wahlrecht besteht bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung

Wenn Sie nach den Vorschriften des Handelsrechts nicht buchführungspflichtig sind und ihr Betrieb bestimmte steuerliche Grenzwerte nicht überschreitet, können Sie Ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sogenannte Einnahmenüberschussrechnung) ermitteln. (weiterlesen…)