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Mandanteninformationssystem - Heidelore Großmann-Schwarz


16. September 2009

Define: EBITA

EBITDA steht für “Earnings before interests, taxes, depreciation and amortization” und ist die absolute Ertragskennzahl eines Unternehmens. Der Begriff bezeichnet das Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte.

Das EBITDA ist eine international weitverbreitete und eine der aussagekräftigsten Erfolgskennzahlen um die operative Ertragskraft einer Gesellschaft zu beurteilen. Die Bilanzkennzahl ermöglicht Vergleiche bei der operativen Ertragskraft von Gesellschaften, die international betrachtet, unter verschiedenen Gesetzgebungen bilanzieren.

Aus diesem Grund ist der Vergleich der operativen Ertragskraft ist im Gegensatz zum Vergleich auf Basis des ausgewiesenen Jahresüberschuß aussagekräftiger. Dabei wird das Betriebsergebnis, das mit dem Jahresüberschuss nicht identisch ist, um bestimmte Faktoren bereinigt.

14. August 2009

Privatärztliche Verrechnungsstelle: Wann gilt Zahlung als Betriebseinnahme?

Leidet auch Ihre Praxis unter den Folgen der Budgetierung im Gesundheitswesen oder drohen Ihnen gar Zahlungsschwierigkeiten? Dann besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich Mittel von Ihrer Privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS) zu beschaffen. Aber wie wird diese Zahlung einkommensteuerlich behandelt? (weiterlesen…)

Einnahmenüberschussrechnung: Wahlrecht besteht bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung

Wenn Sie nach den Vorschriften des Handelsrechts nicht buchführungspflichtig sind und ihr Betrieb bestimmte steuerliche Grenzwerte nicht überschreitet, können Sie Ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sogenannte Einnahmenüberschussrechnung) ermitteln. (weiterlesen…)

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung: Steuervergünstigungen für Normalbürger

Mit Zustimmung des Bundesrats vom 10.07.2009 hat der Bundestag das “Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung” beschlossen. Neben der vom Bundesverfassungsgericht verlangten stärkeren steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber auch Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung vorgenommen. (weiterlesen…)

13. Juni 2008

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (§ 37b EStG)

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 neu eingeführt wurde die Möglichkeit der pauschalen Steuerabgeltung für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich erbracht werden und für Geschenke in Form von Sachzuwendungen (vgl auch 6/2007 und 8/2007). (weiterlesen…)

Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer

In der Praxis sind Aerobictrainer(innen) häufig in mehreren Fitness-Studios selbstständig tätig. Für diesen Personenkreis ist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts hinzuweisen.

Nach §2 SGB VI unterliegen selbstständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Rentenversicherungspflicht. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Auftraggeber. (weiterlesen…)

Sozialversicherung – Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) soll der bestehende Weiterentwicklungsbedarf in der Pflegeversicherung geregelt werden. Die Finanzierung der schrittweisen Erhöhung der Leistungen (u. a. schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen, des Pflegegelds etc.) erfolgt durch eine Erhöhung der Beiträge. (weiterlesen…)

10. Juni 2008

Steuerliche Außenprüfung – Einordnung in Größenklassen

Nach §3 der Betriebsprüfungsordnung (BpD 2D00) werden der Betriebsprüfung unterliegende Steuerpflichtige in die Größenklassen “Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe” eingeteilt. Die Einteilung hat Auswirkung auf den Prüfungsumfang. Die Größenmerkmele und die Abgrenzungsmerkmale für die wesentlichen Betriebsarten sind in der Tabelle dargestellt.

Zeitlicher Umfang der Prüfung

Die Finanzbehörden bestimmen den Umfang der Prüfung nach § 4 BpO nach pflichtgemäßem Ermessen.

Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitreum an den vorhergehenden Prütungszeitraum anschließen, d.h. es soll eine lückenlose Prüfung erfolgen. Bei anderen Betrieben  soll der Prüfungezeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende  Besteuerungszeiträume erfassen. Als Gründe für eine Erweiterung des Prüfungszeitraums kommen nicht unerhebliche Änderungen der Besteuerungsgrundlagen und der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit in Betracht.

Steuertermine im Juni 2008

Fälligkeit 10.06.2008
Ende Zahlungsschonfrist 13.06.

  • Lohnsteuer (monatlich)
  • Umsatzsteuer (montlich)
  • Einkommensteuer (¼-jährliche Vorauszahlung)
  • Körperschaftsteuer  (¼-jährliche Vorauszahlung)

Zahlungen mit/per

  • Überweisung (Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist
  • Scheck (Eingang 3 Tage vor Fälligkeit)
  • Bargeld (Eingang am Tag der Fälligkeit)
15. Mai 2008

Vorsteuerabzug bei Grundstücksgemeinschaften

Im Rahmen von Umsatzsteuerprüfungen durch die Finanzämter kommt es häufig zu Beanstandungen und zur Nichtanerkennung von geltend gemachten Vorsteuern, wenn der Rechnungsadressat nicht mit dem Leistungsempfänger übereinstimmt. Dies kann zur Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen führen, was bei einer Vielzahl von Rechnungen (z. B. bei Neubauten oder umfangreichen Sanierungen) mit hohem Aufwand verbunden ist. (weiterlesen…)