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Mandanteninformationssystem - Heidelore Großmann-Schwarz


26. Juni 2008

SV Termin im Juni 2008 (Fälligkeit)

Sozialversicherungsbeiträge

26.06. 

Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Juni 2008 zzgl. restliche Beitragsschuld Mai 2008

24. Juni 2008

SV Termin im Juni 2008 (Abgabe)

Sozialversicherungsbeiträge

24.06. 

Übermittlung der Beitragsnachweise

13. Juni 2008

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (§ 37b EStG)

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 neu eingeführt wurde die Möglichkeit der pauschalen Steuerabgeltung für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich erbracht werden und für Geschenke in Form von Sachzuwendungen (vgl auch 6/2007 und 8/2007). (mehr…)

Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer

In der Praxis sind Aerobictrainer(innen) häufig in mehreren Fitness-Studios selbstständig tätig. Für diesen Personenkreis ist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts hinzuweisen.

Nach §2 SGB VI unterliegen selbstständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Rentenversicherungspflicht. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Auftraggeber. (mehr…)

Sozialversicherung - Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) soll der bestehende Weiterentwicklungsbedarf in der Pflegeversicherung geregelt werden. Die Finanzierung der schrittweisen Erhöhung der Leistungen (u. a. schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen, des Pflegegelds etc.) erfolgt durch eine Erhöhung der Beiträge. (mehr…)

10. Juni 2008

Steuerliche Außenprüfung - Einordnung in Größenklassen

Nach §3 der Betriebsprüfungsordnung (BpD 2D00) werden der Betriebsprüfung unterliegende Steuerpflichtige in die Größenklassen “Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe” eingeteilt. Die Einteilung hat Auswirkung auf den Prüfungsumfang. Die Größenmerkmele und die Abgrenzungsmerkmale für die wesentlichen Betriebsarten sind in der Tabelle dargestellt.

Zeitlicher Umfang der Prüfung

Die Finanzbehörden bestimmen den Umfang der Prüfung nach § 4 BpO nach pflichtgemäßem Ermessen.

Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitreum an den vorhergehenden Prütungszeitraum anschließen, d.h. es soll eine lückenlose Prüfung erfolgen. Bei anderen Betrieben  soll der Prüfungezeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende  Besteuerungszeiträume erfassen. Als Gründe für eine Erweiterung des Prüfungszeitraums kommen nicht unerhebliche Änderungen der Besteuerungsgrundlagen und der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit in Betracht.

Steuertermine im Juni 2008

Fälligkeit 10.06.2008
Ende Zahlungsschonfrist 13.06.

  • Lohnsteuer (monatlich)
  • Umsatzsteuer (montlich)
  • Einkommensteuer (¼-jährliche Vorauszahlung)
  • Körperschaftsteuer  (¼-jährliche Vorauszahlung)

Zahlungen mit/per

  • Überweisung (Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist
  • Scheck (Eingang 3 Tage vor Fälligkeit)
  • Bargeld (Eingang am Tag der Fälligkeit)
15. Mai 2008

Vorsteuerabzug bei Grundstücksgemeinschaften

Im Rahmen von Umsatzsteuerprüfungen durch die Finanzämter kommt es häufig zu Beanstandungen und zur Nichtanerkennung von geltend gemachten Vorsteuern, wenn der Rechnungsadressat nicht mit dem Leistungsempfänger übereinstimmt. Dies kann zur Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen führen, was bei einer Vielzahl von Rechnungen (z. B. bei Neubauten oder umfangreichen Sanierungen) mit hohem Aufwand verbunden ist. (mehr…)

Schwarzarbeit - Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigten, müssen 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen.

Nach §25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrens, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren dagegen erst dreißig Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. (mehr…)

Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

(Zuwendung Dritter)

“Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werksvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.”

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