18. Mai 2009
Fälligkeitstermine darstellt.
| Steuer |
ESt/KSt
Vorauszahlung |
USt/LSt
Voranmeldung bzw. Anmeldung und Zahlung |
GewSt/GrundSt |
Jahr
2009 |
Viertel-
jährlich |
Monatszahler |
Vierteljährlich |
Jährlich
(nicht für USt) |
Voraus-
zahlung |
Halb-
jährlich |
Jährlich |
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Termin |
Termin |
für Monat |
Termin |
für Zeitraum |
Termin |
Termin |
Termin |
Termin |
| Jan. |
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12. |
12/2008 |
12. |
IV/2008 |
12. |
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| Feb. |
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10. |
1/2009 |
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16. |
16. |
16. |
| März |
10. |
10. |
2/2009 |
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| April |
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14. |
3/2009 |
14. |
I/2009 |
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| Mai |
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11. |
4/2009 |
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15. |
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| Juni |
10. |
10. |
5/2009 |
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| Juli |
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10. |
6/2009 |
10. |
II/2009 |
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| Aug. |
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10. |
7/2009 |
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17. |
17. |
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| Sept. |
10. |
10. |
8/2009 |
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| Okt. |
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12. |
9/2009 |
12. |
III/2009 |
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| Nov. |
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10. |
10/2009 |
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16. |
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| Dez. |
10. |
10. |
11/2009 |
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Bitte beachten Sie, dass bei der Grundsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen von den Terminen abgewichen werden kann (§ 28 Abs. 3 GrStG).
Angaben ohne Gewähr
26. Juni 2008
Sozialversicherungsbeiträge
26.06.
Fälligkeit (voraussichtliche) Beitragsschuld Juni 2008 zzgl. restliche Beitragsschuld Mai 2008
24. Juni 2008
Sozialversicherungsbeiträge
24.06.
Übermittlung der Beitragsnachweise
13. Juni 2008
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 neu eingeführt wurde die Möglichkeit der pauschalen Steuerabgeltung für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich erbracht werden und für Geschenke in Form von Sachzuwendungen (vgl auch 6/2007 und 8/2007). (weiterlesen…)
In der Praxis sind Aerobictrainer(innen) häufig in mehreren Fitness-Studios selbstständig tätig. Für diesen Personenkreis ist auf ein Urteil des Bundessozialgerichts hinzuweisen.
Nach §2 SGB VI unterliegen selbstständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit dieser selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Rentenversicherungspflicht. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Auftraggeber. (weiterlesen…)
Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) soll der bestehende Weiterentwicklungsbedarf in der Pflegeversicherung geregelt werden. Die Finanzierung der schrittweisen Erhöhung der Leistungen (u. a. schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen, des Pflegegelds etc.) erfolgt durch eine Erhöhung der Beiträge. (weiterlesen…)
10. Juni 2008
Nach §3 der Betriebsprüfungsordnung (BpD 2D00) werden der Betriebsprüfung unterliegende Steuerpflichtige in die Größenklassen “Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe” eingeteilt. Die Einteilung hat Auswirkung auf den Prüfungsumfang. Die Größenmerkmele und die Abgrenzungsmerkmale für die wesentlichen Betriebsarten sind in der Tabelle dargestellt.
Zeitlicher Umfang der Prüfung
Die Finanzbehörden bestimmen den Umfang der Prüfung nach § 4 BpO nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitreum an den vorhergehenden Prütungszeitraum anschließen, d.h. es soll eine lückenlose Prüfung erfolgen. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungezeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume erfassen. Als Gründe für eine Erweiterung des Prüfungszeitraums kommen nicht unerhebliche Änderungen der Besteuerungsgrundlagen und der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit in Betracht.
Fälligkeit 10.06.2008
Ende Zahlungsschonfrist 13.06.
- Lohnsteuer (monatlich)
- Umsatzsteuer (montlich)
- Einkommensteuer (¼-jährliche Vorauszahlung)
- Körperschaftsteuer (¼-jährliche Vorauszahlung)
Zahlungen mit/per
- Überweisung (Gutschrift spätestens am Ende der Schonfrist
- Scheck (Eingang 3 Tage vor Fälligkeit)
- Bargeld (Eingang am Tag der Fälligkeit)
15. Mai 2008
Im Rahmen von Umsatzsteuerprüfungen durch die Finanzämter kommt es häufig zu Beanstandungen und zur Nichtanerkennung von geltend gemachten Vorsteuern, wenn der Rechnungsadressat nicht mit dem Leistungsempfänger übereinstimmt. Dies kann zur Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen führen, was bei einer Vielzahl von Rechnungen (z. B. bei Neubauten oder umfangreichen Sanierungen) mit hohem Aufwand verbunden ist. (weiterlesen…)
Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigten, müssen 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen.
Nach §25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrens, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren dagegen erst dreißig Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. (weiterlesen…)